Zum Hauptinhalt springen

TÜV®

Untertitel zu AGB

Untertitel zu AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) TÜV AUSTRIA GMBH

1. Geltung dieser Bedingungen

Die TÜV AUSTRIA GMBH schließt Verträge mit Auftraggebern (AG) nur in Anwendung dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) ab. Die einmal vereinbarten Geschäftsbedingungen gelten - bis auf Widerruf durch die TÜV AUSTRIA GMBH - auch für alle zukünftigen Vertragsabschlüsse als vereinbart. Die Geltung von Einkaufs- und sonstigen Geschäftsbedingungen des AG wird hiermit für die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen und gelten sie auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen worden ist oder die TÜV AUSTRIA GMBH in Kenntnis entgegenstehender oder von den vorliegenden AGB abweichender Bedingungen Vertragserfüllungshandlungen vornimmt. Das Verhalten der TÜV AUSTRIA GMBH ist unter keinen wie immer gearteten Umständen als Genehmigung solcher Bedingungen zu werten. Soweit die Verträge mit Verbrauchern i.S. des KSchG abgeschlossen werden, gehen unabdingbare gesetzliche Bestimmungen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

 

2. Angebote

2.1. Angebote der TÜV AUSTRIA GMBH sind, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, freibleibend und nicht bindend. Ein beidseits verbindlicher Vertrag kommt erst mit dem Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung der TÜV AUSTRIA GMBH beim AG oder dem Leistungsbeginn der TÜV AUSTRIA GMBH zustande. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies betrifft auch die Vereinbarung über das Abgehen von der Schriftform selbst. Mündliche Auskünfte, Nebenabreden und Zusagen von Organen oder Mitarbeitern der TÜV AUSTRIA GMBH sind in jedem Stadium der Vertragsabwicklung nur dann verbindlich, insoweit sie schriftliche Bestätigung finden.

2.2.Die TÜV AUSTRIA GMBH übernimmt mit der Ankündigung von Prüfungen und deren Vornahme nicht die dem AG allenfalls obliegenden Verpflichtungen zur Einhaltung dieser oder von Folgeprüfterminen. 

 

3. Räumliche Geltung

Angebotene Entgelte sind, wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, nur für Tätigkeiten in Österreich gültig.

 

4. Durchführung des Auftrages

4.1. Die TÜV AUSTRIA GMBH schuldet ausschließlich die vertraglich genau festgelegten Leistungen, die unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik erbracht werden. Die TÜV AUSTRIA GMBH übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der den Aufträgen zugrundeliegenden Gesetze, Richtlinien und Normen.

4.2. Bei der Erteilung des Auftrages wird das Auftragsvolumen schriftlich festgelegt. Falls sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages notwendige Änderungen oder Überschreitungen des vereinbarten Auftragsvolumens ergeben sollten, ist die TÜV AUSTRIA GMBH berechtigt, diese aufgrund der vorliegenden AGB auch ohne schriftlichen Auftrag vorzunehmen, sofern das zuletzt vereinbarte Entgelt nicht um 15% überschritten wird. Überschreitet die Modifikation 15%, dann sind diese vor Erbringung der zusätzlichen Leistung schriftlich zu vereinbaren. Erhöht sich durch diese Modifikation des Auftragsumfanges das zuletzt vereinbarte Entgelt um mehr als 50 %, so ist der AG berechtigt, binnen drei Tagen ab Bekanntgabe des neuen Entgeltes vom Vertrag zurück zu treten. Der AG hat aber für den bereits erbrachten Leistungsumfang eine Vergütung in der dafür vereinbarten Höhe zu entrichten.

4.3. Die TÜV AUSTRIA GMBH übernimmt keine Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung und die Funktionsfähigkeit der ausschließlich auf technische Sicherheit überprüften Objekte, sofern dies nicht ausdrücklich Auftragsinhalt ist. Insbesondere werden Konstruktion, Werkstoffauswahl und Bau von Geräten und Anlagen nur dann einer Prüfung unterzogen, wenn sich ein Auftrag speziell auf eine derartige Leistung richtet. Dies gilt in gleicher Weise auch für Sicherheitsprogramme oder Sicherheitsvorschriften.

4.4. Der AG hat der TÜV AUSTRIA GMBH bereits bei Auftragserteilung sämtliche erforderlichen Unterlagen, wie Zeichnungen, Pläne, Berechnungen und Bescheinigungen vorzulegen, für sämtliche erforderliche Genehmigungen und Freigaben zu sorgen, jederzeit auftragsbezogene Auskünfte zu erteilen und vor Beginn der Auftragserfüllung die hierzu notwendigen Vorbereitungen zu treffen, insbesondere das Prüfobjekt zu übermitteln oder zugänglich zu machen. Der AG ist dazu verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die erforderlichen Unterlagen oder Genehmigungen rechtzeitig bereitzustellen. Kommt der AG diesen Pflichten trotz Fristsetzung durch die TÜV AUSTRIA GMBH nicht nach, so ist der Vertrag mit Fristablauf aufgehoben. Die TÜV AUSTRIA GMBH ist in diesem Fall berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.

4.5. Die TÜV AUSTRIA GMBH ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der ihr zur Verfügung gestellten Prüfgrundlagen oder von mündlichen Auskünften des AG oder seiner Mitarbeiter zu überprüfen, sodass sie von der Richtigkeit solcher Angaben ausgehen darf.

Sollte der AG  die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der  übermittelten Informationen und Unterlagen feststellen, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich der TÜV AUSTRIA GMBH mitzuteilen.

4.6. Die TÜV AUSTRIA GMBH ist berechtigt, die Methode und die Art der Untersuchung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen.

4.7. Die TÜV AUSTRIA GMBH ist berechtigt, von den ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen Kopien herzustellen und zu ihren Akten zu nehmen und Daten des AG und aus dem Geschäftsverkehr mit diesem zu eigenen Zwecken in einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage zu speichern. Der AG erteilt entsprechend Punkt 10 der AGB hierzu ausdrücklich seine Zustimmung.

4.8. Die TÜV AUSTRIA GMBH erbringt die Dienstleistung, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, mit einem Mitarbeiter pro Fachgebiet. Für die Auftragserfüllung erforderliche oder nützliche Hilfsleistungen sind vom AG oder in dessen Namen von einem Dritten der TÜV AUSTRIA GMBH unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der AG hat alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die erforderlichen oder nützlichen Hilfeleistungen zur Verfügung zu stellen. Bei der Erbringung von solchen Hilfsleistungen hat der AG die geltenden gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, insbesondere im Bereich des Arbeitnehmerschutzes, zu überwachen und einzuhalten.

 

5. Fristen und Termine/Verzug

5.1. Die vertraglich vereinbarten Fristen und Termine beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfanges aufgrund der Angaben des AG. Diese Zeitangaben erlangen nur dann Verbindlichkeit, wenn sie von der TÜV AUSTRIA GMBH schriftlich ausdrücklich als „verbindlich“ festgelegt worden sind. Verzögerungen berechtigen den AG nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen, egal aus welchem Rechtstitel.

5.2. Verbindlich festgelegte Fristen beginnen mit der vollständigen Übereinstimmung in allen Vertragsteilen und über sämtliche Bedingungen der Leistung und enden mit der Bereitstellung der Leistung durch die TÜV AUSTRIA GMBH. Sie verlieren ihre Verbindlichkeit, wenn sich der AG mit seinen Verpflichtungen nach den Bestimmungen der vorliegenden AGB, insbesondere den Punkten 4.4. und/oder 4.8. - aus welchen Gründen immer - in Verzug befindet.

5.3. Wird die Auftragserfüllung durch Umstände verzögert, die die TÜV AUSTRIA GMBH nicht zu vertreten hat (z.B. Betriebsstörungen, Streik, höhere Gewalt, Transporthindernisse, etc.), ist die TÜV AUSTRIA GMBH unter Ausschluss von Gewährleistungen, Irrtumsanfechtungen und/oder Schadenersatzansprüchen berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder die Frist angemessen zu verlängern. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich die TÜV AUSTRIA GMBH bereits in Verzug befindet. Die TÜV AUSTRIA GMBH wird dies dem AG rechtzeitig mitteilen. Die TÜV AUSTRIA GMBH ist im Rücktrittsfall berechtigt, bis dahin erbrachte Teilleistungen gegenüber dem AG zu den dafür vereinbarten Preisen abzurechnen.

5.4.Sollte der AG von seinem gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so ist die TÜV AUSTRIA GMBH berechtigt, jedenfalls die bis dahin aufgelaufenen Kosten (zum Beispiel Personalkosten, Ankauf von Probematerial, Normenanforderungen, etc.) in Rechnung zu stellen. 

 

6. Zahlungsbedingungen 

6.1. Die Leistungen werden nach den jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Anboten, Preislisten und dgl. verrechnet. Erstreckt sich die Leistungserbringung auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr oder werden Leistungen wiederholt erbracht, so werden diese zu den jeweils im Zeitpunkt der einzelnen Leistungserbringung gültigen Preisen in Rechnung gestellt. 

6.2. Die TÜV AUSTRIA GMBH behält sich das Recht vor, in einzelnen Fällen eine Anzahlung vor Leistungserbringung zu fordern. 

6.3. Die TÜV AUSTRIA GMBH verrechnet entweder Pauschalpreise oder nach tatsächlich geleisteten Stunden  und Aufwand. Bei einer Verrechnung nach tatsächlich geleisteten Stunden sind folgende Kosten nicht erfasst:Gerätegebühren, Auslagen für Lieferungen und Leistungen Dritter, Reisespesen, Transportspesen, sowie insbesondere auch Prämien für abzuschließende Versicherungen, sofern der Abschluss zusätzlicher Versicherungen aus Gründen des erhöhten Risikos oder aus Gründen einer Tätigkeit im Ausland notwendig ist. 

Für Arbeiten, die unter besonderem Zeitdruck durchgeführt werden müssen, wird ein Eilzuschlag in Rechnung gestellt. 

6.4. Erstreckt sich der Leistungszeitraum der TÜV AUSTRIA GMBH auf mehr als 4 Wochen, hat die TÜV AUSTRIA GMBH das Recht, monatlich Teilrechnungen zu legen.

Die Zahlung der Teil- und Gesamtrechnungen hat prompt und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung unter Angabe der Rechnungs- und Kundennummer zu erfolgen.

6.5. Rechnungsbeanstandungen sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung der TÜV AUSTRIA GMBH schriftlich und substantiiert mitzuteilen, widrigenfalls die Rechnung als anerkannt gilt. 

6.6. Der AG ist nicht berechtigt, mit Forderungen – welcher Art auch immer – aufzurechnen, sofern diese nicht rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von der TÜV AUSTRIA GMBH schriftlich anerkannt worden sind. 

6.7. Bei Zahlungsverzug, auch mit nur einer fälligen Forderung, werden alle offenen Forderungen – auch solche aus anderen Aufträgen und unabhängig von einer abweichenden Zahlungsvereinbarung – sofort fällig und die TÜV AUSTRIA GMBH kann wahlweise sofort Zahlung der noch offenen Forderungen verlangen und bis zur Zahlung mit der Auftragserfüllung zuwarten, oder aber fristlos vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Bei Zahlungsverzug ist TÜV AUSTRIA GMBH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verrechnen und eigene Mahnkosten in Höhe von EUR 4,00/Mahnung in Rechnung zu stellen.

6.8. Der AG verpflichtet sich weiters, die durch seinen Zahlungsverzug tatsächlich entstandenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und Aufwendungen der TÜV AUSTRIA GMBH zu ersetzen. Dazu zählen unbeschadet einer prozessrechtlichen Kostenersatzpflicht insbesondere die außergerichtlichen Kosten, die Mahnkosten, die Kosten eines Inkassounternehmens (nach Maßgabe der in der Verordnung des BM f. wirtschaftliche Angelegenheiten vom BGBl 141/96 dargestellten, nach § 4 Abs. 2 dieser Verordnung valorisierten Vergütungen für Inkassodienstleistungen), sowie die Kosten von einschreitenden Rechtsanwälten soweit sie zweckdienlich und notwendig waren.

6.9. Preisangaben verstehen sich im Zweifel exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, die vom AG in ihrer jeweiligen Höhe ebenfalls zu bezahlen ist.

6.10. Mehrere Vertragspartner haften zur ungeteilten Hand. 

6.11. Die TÜV AUSTRIA GMBH ist berechtigt, dem AG Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der AG erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch die TÜV AUSTRIA GMBH ausdrücklich einverstanden. 

 

7. Gewährleistung

7.1. Ist der AG nicht Verbraucher im Sinne des KSchG, so hat er das Werk oder die Dienstleistungen der TÜV AUSTRIA GMBH unverzüglich nach Leistungserbringung zu prüfen und festgestellte bzw. feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss jeder Haftung der TÜV AUSTRIA GMBH unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen nach Auslieferung des Gutachtens, Prüfberichtes oder dgl. schriftlich geltend zu machen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung, längstens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen danach und jedenfalls noch innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich zu rügen. Allfällige Mängelrügen berechtigen nicht zu teilweiser oder gänzlicher Zurückhaltung von Rechnungsbeträgen. 

7.2. Gewährleistungsansprüche des AG beschränken sich nach Wahl der TÜV AUSTRIA GMBH auf Verbesserung oder Ersatzlieferung. Die TÜV AUSTRIA GMBH ist berechtigt, zwei Verbesserungsversuche oder Ersatzlieferungen vorzunehmen. Führen die Versuche zur Verbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist nicht zum Erfolg oder ist die Verbesserung bzw. Ersatzlieferung wirtschaftlich untunlich, hat der AG das Recht auf Wandlung des Vertrages bzw. Preisminderung. Die Wandlung wegen unwesentlicher, unbehebbarer Mängel ist ausgeschlossen. Diesfalls erfolgt eine angemessene Preisminderung.

7.3. Gewährleistungsansprüche des AG – auch für so genannte unkörperliche Werke, also beispielsweise für Gutachten - verfristen in einem Jahr nach Abschluss der Leistungserbringung durch die TÜV AUSTRIA GMBH. Die Gewährleistungsfrist wird weder durch Verbesserung, noch durch Verbesserungsversuche verlängert oder unterbrochen, vor allem dann nicht, wenn diese außerhalb der hiermit vereinbarten Gewährleistungsfrist erfolgen. 

7.4. Unterlässt der AG die fristgerechte Mängelrüge gem. Punkt 7.1., so sind Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn Mitarbeiter von der TÜV AUSTRIA GMBH hätten derartige Ansprüche vorsätzlich oder krass grob fahrlässig begründet. 

 

8. Haftung 

8.1. Macht der AG gegen die TÜV AUSTRIA GMBH Schadenersatzansprüche geltend, so ist er sowohl bezüglich der Verursachung, Rechtswidrigkeit, als auch hinsichtlich des Verschuldens sowie des Verschuldensgrades beweispflichtig. Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen an Dritte udgl. ist unzulässig.

8.2. Entsteht dem AG durch eine von der TÜV AUSTRIA GMBH verschuldete Überschreitung einer verbindlich vereinbarten Leistungsfrist ein Schaden, kann dieser höchstens in Höhe von 5 % des von der Verspätung betroffenen Teils des Auftrages geltend gemacht werden.

8.3. Die nachstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für deliktische Forderungen, soweit diese mit vertraglichen Ansprüchen konkurrieren.

8.4. Die Haftung der TÜV AUSTRIA GMBH ist bei leicht fahrlässig verursachten Sach- oder Vermögensschäden ausgeschlossen. Die Haftung der TÜV AUSTRIA GMBH ist in den Fällen der schlichten groben Fahrlässigkeit für Sachschäden mit EUR 7.500.000,- und für reine Vermögensschäden mit EUR 3.000.000,- begrenzt. Dieser Ausschluss gilt nicht für Sach- oder Vermögensschäden, die die TÜV AUSTRIA GMBH vorsätzlich oder krass grob fahrlässig herbeigeführt hat. 

Höhere als vorstehende Beträge können auf Wunsch und auf Kosten des AG vereinbart werden, sofern eine entsprechende Rückdeckung der TÜV AUSTRIA GMBH bei ihrem Haftpflichtversicherer möglich ist.

8.5. Der Haftungsausschluss und die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Personenschäden. 

8.6. Die Haftung der TÜV AUSTRIA GMBH ist – mit Ausnahme von Personenschäden – in allen Fällen überdies auf den vertragstypischen, für die TÜV AUSTRIA GMBH bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8.7. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen in Ziffer 8.1 bis 8.6. gelten auch für die Haftung der TÜV AUSTRIA GMBH für ihre Organe und Mitarbeiter sowie die persönliche Haftung der Organe und Mitarbeiter der TÜV AUSTRIA GMBH und sonstige Erfüllungsgehilfen.

8.8. Schadenersatzansprüche des AG sind, außer bei Vorsatz der TÜV AUSTRIA GMBH oder deren Organen/leitenden Mitarbeitern, ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablehnung der Ansprüche mit einem entsprechenden Hinweis durch die TÜV AUSTRIA GMBH oder deren Versicherer gerichtlich geltend gemacht werden. Alle etwaigen Schadenersatzansprüche des AG gegenüber der TÜV AUSTRIA GMBH (außer bei Vorsatz der TÜV AUSTRIA GMBH oder deren Organen/leitenden Mitarbeitern) verjähren binnen einem Jahr ab Kenntnis des AG von seinem Anspruch, soweit nicht die Bedingungen an anderer Stelle oder das Gesetz eine kürzere Verjährung anordnen. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Delikt.

8.9. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen in den Punkten 8.1 bis 8.8 gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit danach zwingend gehaftet wird.

8.10. Sofern die TÜV AUSTRIA GMBH dem AG gegenüber für vorsätzliches oder krass grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen ihrer Organe, Mitarbeiter sowie Erfüllungsgehilfen zu haften hat, kann sie die Abtretung eines allfälligen Schadenersatzanspruches des AG gegenüber dem Organ, Mitarbeiter sowie Erfüllungsgehilfen der TÜV AUSTRIA GMBH verlangen.

8.11. Sofern Dritte, die weder mit der TÜV AUSTRIA GMBH noch mit dem AG in einem Vertragsverhältnis stehen, aufgrund des Vertrages zwischen der TÜV AUSTRIA GMBH und dem AG Ansprüche gegen die TÜV AUSTRIA GMBH, ihre Organe, Mitarbeiter sowie Erfüllungsgehilfen erheben, die nicht auf das vorsätzliche oder krass grob fahrlässige Handeln der TÜV AUSTRIA GMBH, ihrer Organe, Mitarbeiter sowie Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, hat der AG die TÜV AUSTRIA GMBH bzw. ihre Erfüllungsgehilfen schad- und klaglos zu halten.

8.12. Für Schäden an Prüflingen, die durch Prüfungen, Tests und dgl. entstehen, die gemäß den Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Prüfung durchgeführt wurden, übernimmt die TÜV AUSTRIA GMBH keine Haftung. 

8.13. Die Haftung für Mangelfolgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Verdienstentgang, sonstige Vermögensschäden, Zinsschäden, etc. ist ausdrücklich abbedungen. Eine allenfalls dennoch bestehende gesetzliche Haftung unterliegt jedenfalls sämtlichen im Punkt „Haftung“ angeführten Einschränkungen.

 

9. Urheberrechte

Sämtliche Urheberrechte an den von der TÜV AUSTRIA GMBH erstellten Prüf-, Inspektions- und Überwachungsberichten, Zertifikaten, Gutachten, Berechnungen und dergleichen verbleiben bei der TÜV AUSTRIA GMBH. Die Weitergabe, Verwertung und/oder Veröffentlichung der Leistung über den vertraglich festgelegten Zweck hinaus bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der TÜV AUSTRIA GMBH. Bei Weitergabe, Verwertung und/oder Veröffentlichung der Leistung ist der AG für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Er hat die TÜV AUSTRIA GMBH insoweit von allfälligen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.

Die TÜV AUSTRIA GMBH selbst behält sich ihrerseits das Recht vor, beauftragte Untersuchungen und Werke unter Berücksichtigung der Anonymität für wissenschaftliche Zwecke zu veröffentlichen. 

10. Geheimhaltung/ Vertraulichkeit/ Datenschutz 

10.1. Die TÜV AUSTRIA GMBH hat ihre MitarbeiterInnen und sonstige Erfüllungsgehilfen zur Verschwiegenheit über alle ihnen durch den Auftrag zur Kenntnis gelangten Tatsachen verpflichtet.

10.2. Der AG gestattet der TÜV AUSTRIA GMBH, dass sie von schriftlichen Unterlagen, Zeichnungen, Plänen usw. die der TÜV AUSTRIA GMBH zur Einsicht überlassen werden und die für die Auftragserfüllung notwendig sind, Kopien für die Akten der TÜV AUSTRIA GMBH erstellen darf.

10.3. Die TÜV AUSTRIA GMBH wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes (DSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich der TÜV AUSTRIA GMBH erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen. 

10.4. Die TÜV AUSTRIA GMBH verpflichtet sich insbesondere dazu, dass ihre Mitarbeiter die Bestimmungen des § 6 DSG einhalten.  

10.5. Die Datenschutzerklärung iSd Art. 13 und 14 DSGVO ist auf der Website (www.TÜV AUSTRIA GMBH.at/datenschutzerklaerung) ersichtlich. 

10.6. Informationen bzw. Daten des AG werden ausschließlich im Falle einer gesetzlichen, behördlichen oder gerichtlich angeordneten Offenlegung an Dritte weitergegeben. 

10.7. Der AG gestattet der TÜV AUSTRIA GMBH, dass sie von Projekten den Namen und Inhalt der Tätigkeiten, sowie des daraus resultierenden Umsatzes für den Nachweis von Referenzen nutzen darf. 

 

11. Hilfsmaterial

Die Kosten für Hilfsmittel, die nicht zur Standardausrüstung der TÜV AUSTRIA GMBH gehören, gehen zu Lasten des AG. 

 

12. Beistellungen

Die Beistellung (Anschluss und Lieferung) von Wasser, Strom, Beleuchtung im erforderlichen Ausmaß und Arbeitsgerüsten, die sich für die Ausführung der Prüfarbeiten eignen und die den geltenden gesetzlichen und sonstigen Vorschriften genügen, gehen zu Lasten des AG, der auch für ihre Bereitstellung zeitgerecht zu sorgen hat.

 

13. Anlieferung und Verwahrung von Prüfgegenständen

Bei Prüfungen in den TÜV AUSTRIA GMBH Prüflaboren sind die zu untersuchenden Prüfgegenstände, Proben und dgl. grundsätzlich frei Haus anzuliefern. Insoweit sie nach den Prüfungen dem AG oder einer anderen Stelle nicht übergeben werden, kann für die weitere Verwahrung ein Lagerzins oder, wenn sie entsorgt werden, ein Entsorgungsbeitrag in angemessener Höhe verlangt werden. 

 

14. Salvatorische Klausel

Unwirksame Bestimmungen dieser Vereinbarung beeinträchtigen die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien kommen im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel dieser Vereinbarung überein, diese durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern (i.S.d. KSchG) nur, soweit ihnen nicht zwingende Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, entgegenstehen. 

 

15. Beschwerdeverfahren 

Beschwerden sind schriftlich an die TÜV AUSTRIA GMBH zu richten. Für das Beschwerdeverfahren gelten für die Prüfstelle die EN ISO/IEC 17025, Abschnitt 7.9, für die Inspektionsstelle die EN ISO/IEC 17020, Abschnitt 7.5, und für die Zertifizierungsstelle die EN ISO/IEC 17065, Abschnitt 7.13, sowie die Regelungen im QM-System der TÜV AUSTRIA GMBH. 

16. Rechtswahl, Gerichtsstands

Für diese Vereinbarung und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen den Vertragsparteien gilt österreichisches Recht ausschließlich seiner Verweisungsnormen. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag wird ausschließlich die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien vereinbart, wobei die TÜV AUSTRIA GMBH aber berechtigt ist, Klagen auch bei anderen Gerichten, für die ein gesetzlicher Gerichtsstand des Vertragspartners vorliegt, anhängig zu machen. 

 

Stand März 2020

  •  | Drucken
to top

TÜV®

TÜV AUSTRIA GMBH

Tel.: +43 (0)1 6650 600
E-Mail: officetvfaat

TÜV AUSTRIA GMBH
Deutschstrasse 10
1230 Wien

Kontaktformular